Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes sind zunehmend bestimmte Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen auch für neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende nur nach Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses möglich. Damit soll ausgeschlossen werden, dass vorbestrafte Täter/innen in der Arbeit mit direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unterkommen. Die Vorlage dieses Führungszeugnisses gilt nicht für ehrenamtliche Mitarbeitende im Kindergottesdienst, … Selbstverpflichtung weiterlesen
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